“SGB II-Aufstocker” kann notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen

BSG, Urteil vom 06.06.2014 – B 4 AS 31/13

Bei sogenannten “Aufstockern”, die neben den SGB II-Leistungen Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen, sind – neben dem auch für abhängig Beschäftigte geltenden Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen – von den Einnahmen zusätzlich auch Betriebsausgaben abzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit den Betrag von 400 Euro nicht übersteigt. Aus § 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V (“mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge”) ergibt sich, dass es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben kommt. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 5. Juni 2014 entschieden.

Der 1962 geborene Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum (11/2008 bis 4/2009) als freiberuflicher Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm SGB II-Leistungen, zunächst unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400 Euro. Bei der Neuberechnung der SGB II-Leistungen nach Vorlage von Nachweisen zu den Einkünften, die jeweils 400 Euro nicht überstiegen, setzte der Beklagte unter anderem den sogenannten “Grundfreibetrag” in Höhe von 100 Euro (Erwerbstätigenpauschale für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen) ab. Die geltend gemachten “Betriebsausgaben” (Fahrt- und Benzinkosten, Leasingraten für den PKW sowie die Handykosten des Klägers) berücksichtigte er nicht.

In dem konkreten Fall konnte der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 5. Juni 2014 nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen können, dass die Leasingraten für das Kfz nicht zumindest anteilig von seinen Einnahmen abzusetzen sind. Wenn das Landessozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Aufwendungen für das Vorhandensein eines Kfz grundsätzlich zu übernehmen sind, ist bei der einzelbezogenen Entscheidung über die Absetzbarkeit der Leasingraten als Betriebsausgaben zu beachten, dass höchstens Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse berücksichtigt werden können.

Die Fahrtkosten des Klägers sind allenfalls zum Teil als Betriebsausgaben von seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die Regelung des § 3 Abs 2 Satz 1 Alg II V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 SGB II als “mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben” zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit verbundenen Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II gehören die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur “Betriebsstätte” und zurück. Diese werden bereits von der Erwerbstätigenpauschale erfasst. Nur die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten – etwa im Rahmen von Sportfreizeiten und ähnlichem – sind gegebenenfalls als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ebenfalls bereits von der Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II werden die laufenden Handykosten erfasst, sodass sich hieraus keine weiteren Absetzbeträge ergeben.

Hinweise zur Rechtslage

§ 11 SGB II aF (ab 1.4.2011: § 11b Abs 1 SGB II)

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

§ 3 Alg II-V Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. …
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. ..Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
(7) (ab 1.1.2009) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/14 des BSG vom 05.06.2014

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